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Mittwoch, 10. Juni 2009 um 12:23 Uhr |
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Düsseldorf (dpa) - Das 1965 in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt nicht nur die Rechte eines Urhebers an seinem geistigen Eigentum, etwa an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es schützt auch seine Verwertungsrechte. Dazu zählen die Verbreitung, die Vervielfältigung oder die Ausstellung eines Werks, die der Einwilligung des Urhebers oder der Genehmigung durch den Inhaber der Verwertungsrechte am Original bedarf. Urheberrechte sind nicht übertragbar, aber vererbbar. Paragraf 23 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die «Bearbeitungen und Umgestaltungen» eines geschützten Werkes. Sie dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Darum geht es im Streit zwischen den Erben von Joseph Beuys und der Stiftung Museum Schloss Moyland.
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