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Abstrakte Kunst


von Michael Külbel




artefacti® - Dies ist der Onlineshop des Altenburger Künstlers Michael Külbel. Hier können Sie die abstrakte Kunst des Künstlers direkt erwerben. Jedes Bild ein Unikat. Kein Bild wird mehrfach angefertigt. Der Künstler verfügt über eine aussagekräftige Vita, hatte zahlreiche Ausstellungen und einige Großprojekte. Mehr über den Künstler und seine abstrakte Kunst erfahren Sie auf seiner website www.mk4art.de

artefacti® wird zur Marke


artefacti® wird zur eingetragenen Marke. Mit Wirkung zum 02.06.2008 ist die Wortmarke artefacti® in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes unter den Aktenzeichen 30 2008 005 456.5 / 16 eingetragen worden. Unter der Wortmarke wird die abstrakte Kunst des Künstlers Michael Külbel als auch die Veranstaltung von Ausstellungen geschützt.



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Dali-Erben dürfen von Auktionen profitieren PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, 15. April 2010 um 19:20 Uhr

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Luxemburg (dpa) - Die Erben des spanischen Surrealisten Salvador Dalí können weiterhin in Frankreich vom Verkauf von Werken des Malers und Bildhauers profitieren. Dass ihnen das in Spanien versagt bleibt, ist nach dem EU-Recht nicht zu beanstanden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.

 

Vor dem Gericht war die Auslegung einer EU-Richtlinie über das sogenannte «Folgerecht» umstritten. Sie war 2001 beschlossen worden, um die Regeln für den Kunstmarkt zu vereinheitlichen. Demnach haben Künstler und deren «Rechtsnachfolger» Anspruch darauf, am späteren Verkauf von Kunstwerken beteiligt zu werden - mit gestaffelten Prozentsätzen und einem Höchstsatz von 12 500 Euro pro Verkauf.

 

Der im Januar 1989 gestorbene Dalí hatte dem spanischen Staat testamentarisch sein gesamtes geistiges Eigentum vermacht. Eine spanische Stiftung verwaltet Dalís Urheberrechte und erhält auch Geld aus den «Folgerechten». Diese Stiftung klagte dagegen, dass gemäß französischem Recht die fünf gesetzlichen Erben Dalís in Frankreich das dort eingenommene Geld aus diesen Rechten bekommen. Der EuGH entschied jedoch, die EU-Staaten könnten durchaus selbst gesetzlich entscheiden, wer nach dem Tod eines Künstlers Anspruch auf das «Folgerecht» habe.

 



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